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BGH Beschluss v. - II ZB 4/13

Gesetze: § 6 Abs 2 SpruchG, § 85 FamFG, § 104 Abs 3 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, §§ 574ff ZPO, § 7 Abs 1 RVG, Nr 1008 RVG-VV, Nr 3403 RVG-VV

Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Erhöhung der Gebühren des gemeinsamen Vertreters im aktienrechtlichen Spruchverfahren

Leitsatz

1. Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

2. Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV.

Fundstelle(n):
AG 2014 S. 46 Nr. 1
DStR 2014 S. 14 Nr. 4
NJW-RR 2014 S. 186 Nr. 3
WM 2013 S. 2358 Nr. 50
ZIP 2013 S. 2426 Nr. 50
SAAAE-50219

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