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BGH Urteil v. - II ZR 320/12

Gesetze: § 31 BGB, § 278 BGB, § 705 BGB, § 723 BGB, § 230 HGB, § 234 HGB

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärungen vom 25. Juli 2001 (Anlage K 2) und vom 12. September 2001 (Anlage K 3) als atypisch stiller Gesellschafter an der beklagten Aktiengesellschaft im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Classic“ mit einer „Einmaleinlage“ in Höhe von jeweils DM 40.000 zuzüglich eines Agios. Der Kläger zahlte die Beteiligungssummen zuzüglich Agio und erhielt Ausschüttungen in Höhe von 23.505,05 €. Mit Schreiben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten vom 17. November 2010 (Anlage K 6) erklärte der Kläger die außerordentliche Kündigung der Beteiligung, vorsorglich deren Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und verlangte im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung der auf die Beteiligung geleisteten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2882 Nr. 48
DB 2013 S. 15 Nr. 48
DB 2013 S. 16 Nr. 47
ZIP 2013 S. 91 Nr. 47
wistra 2014 S. 4 Nr. 1
IAAAE-50270

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