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BGH Urteil v. - II ZR 383/12

Gesetze: § 230 HGB

Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft: Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei vorvertraglichem Aufklärungsverschulden

Leitsatz

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, bei der die Kapitalanleger, die sich mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter beteiligen, einer aus allen stillen Gesellschaftern und dem Inhaber des Handelsgewerbes bestehenden Publikumsgesellschaft beitreten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein dergestalt beigetretener stiller Gesellschafter von dem Inhaber des Handelsgewerbes wegen eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens nicht im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung durch Rückgewähr seiner Einlage Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der stillen Beteiligung verlangen kann; er hat vielmehr einen Anspruch auf ein (etwaiges) Abfindungsguthaben nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und ergänzend, je nach Vermögenslage des Handelsbetriebs und der Höhe der - hypothetischen - Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter, einen Anspruch auf Ersatz seines durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2014 S. 41 Nr. 1
BB 2013 S. 2945 Nr. 49
DB 2013 S. 2792 Nr. 49
DB 2013 S. 6 Nr. 49
DNotZ 2014 S. 374 Nr. 5
DStR 2014 S. 45 Nr. 1
StBW 2014 S. 71 Nr. 2
WM 2013 S. 2309 Nr. 49
WPg 2014 S. 215 Nr. 4
ZIP 2013 S. 2355 Nr. 49
SAAAE-50271

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