Gesetze: § 275 Abs 1 Nr 1 Halbs 2 SGB 5 vom , § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 301 Abs 1 SGB 5, § 69 S 3 SGB 5 vom , § 17c Abs 4 KHG vom , § 242 BGB
Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse - Notwendigkeit der Bezeichnung einer Auffälligkeit zur Einleitung der Prüfung einer Krankenhausabrechnung durch den MDK - Verwirkung des Erstattungsanspruchs einer Krankenkasse bereits vor Ablauf der Verjährung
Leitsatz
1. Zur Einleitung der Prüfung einer Krankenhausabrechnung durch den MDK im Einzelfall ist die Bezeichnung einer Auffälligkeit erforderlich; die Krankenkasse muss also einen konkreten Anfangsverdacht haben, dass die Abrechnung in einem oder mehreren Punkten nicht zutreffend ist (Fortführung von = SozR 4-2500 § 275 Nr 13).
2. Nach dem aus den Grundsätzen von Treu und Glauben entwickelten und daher auch schon vor Einführung des § 275 Abs 1c SGB V geltenden Beschleunigungsgebot kann der Erstattungsanspruch einer Krankenkasse unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit bereits vor Ablauf der vierjährigen Verjährung verwirkt sein (Aufgabe von = BSGE 98, 142-151 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1).
3. Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung im Einzelfall (hier: Prüfverfahren der Krankenkasse erst dreieinhalb Jahre nach Rechnungslegung).