(Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom - Geltung auch für laufende Leistungsfälle - Konsolidierung des Haushalts - Reduzierung von Sozialausgaben - Schuldenbremse - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Gesetzesauslegung - Grundsätze des intertemporalen Rechts - unechte Rückwirkung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Grundrechte - Verfassungsmäßigkeit)
Leitsatz
Die Absenkung des Leistungssatzes für die Berechnung des Elterngelds von 67 auf 65 Prozent durch das am in Kraft getretene Haushaltsbegleitgesetz 2011 erfasst auch laufende Leistungsfälle und verstößt insoweit nicht gegen das Grundgesetz.