Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gerichtlich bestellten Betreuers (sog. Berufsbetreuer)
Leitsatz
1. Die von einem gerichtlich bestellten Betreuer ausgeführten Betreuungsleistungen i.S. von § 1896 Abs. 1 BGB fallen nicht in den Anwendungsbereich der in § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG vorgesehenen Steuerbefreiung. Der Betreuer kann sich jedoch für die Steuerfreiheit dieser Leistungen auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. ab 2007 auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MWStSystRL berufen. 2. Leistungen, die nach § 1908i i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden, sind nicht nach dem Unionsrecht steuerfrei, sondern nur solche, deren Schwerpunkt in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 190 Nr. 2 HFR 2014 S. 74 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2013 S. 4102 KAAAE-50333