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BFH Urteil v. - XI R 19/11

Gesetze: UStG § 4 Nr. 18, EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g, EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g, BGB § 1908i, BGB § 1835 Abs. 3

Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gerichtlich bestellten Betreuers (sog. Berufsbetreuer)

Leitsatz

1. Die von einem gerichtlich bestellten Betreuer ausgeführten Betreuungsleistungen i.S. von § 1896 Abs. 1 BGB fallen nicht in den Anwendungsbereich der in § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG vorgesehenen Steuerbefreiung. Der Betreuer kann sich jedoch für die Steuerfreiheit dieser Leistungen auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. ab 2007 auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MWStSystRL berufen.
2. Leistungen, die nach § 1908i i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden, sind nicht nach dem Unionsrecht steuerfrei, sondern nur solche, deren Schwerpunkt in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 190 Nr. 2
HFR 2014 S. 74 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2013 S. 4102
KAAAE-50333

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