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BFH Beschluss v. - IV R 25/10

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 1, FGO § 60 Abs. 3, HGB § 105 Abs. 3, HGB § 161 Abs. 2, BGB § 738 Abs. 1, ZPO § 86, ZPO § 239, ZPO § 246 Abs. 1, FGO § 123

Vollbeendigung einer Personengesellschaft während des Klageverfahrens; ehemalige Gesellschafter als prozessuale Rechtsnachfolger

Leitsatz

1. Tritt die Vollbeendigung einer Personengesellschaft während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen. Dabei erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO zum Verfahren beigeladen worden ist.
2. Der Eintritt der ehemaligen Gesellschafter ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S. von § 239 ZPO i.V.m. § 155 FGO zu beurteilen.
3. Da § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO nur ein beschränktes Klagerecht vermittelt, kann der Gesellschafter nur die Feststellungen angreifen, die ihn selbst betreffen und - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - ihn in seinen eigenen Rechten (§ 40 Abs. 2 FGO) verletzen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 43 Nr. 2
BFH/NV 2014 S. 170 Nr. 2
IAAAE-50338

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