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BFH Urteil v. - VI R 62/12

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, AO § 12

Bauausführungen oder Montagen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; Anspruch auf Kindergeld bei Abschluss der Ausbildung innerhalb einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

Leitsatz

Bauausführungen oder Montagen (§ 12 Satz 2 AO) sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Zwar kann auch eine Betriebsstätte des Arbeitgebers die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen. Es muss sich dabei jedoch um eine dauerhafte betriebliche Einrichtung handeln, die die Voraussetzungen des § 12 Satz 1 AO erfüllt. Das setzt u.a. eine nicht nur vorübergehende Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers über die Einrichtung voraus (hier: Kindergeld für volljähriges Kind, das "innerhalb" einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme seine Berufsausbildung abgeschlossen hat).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 147 Nr. 2
EStB 2014 S. 20 Nr. 1
StBW 2014 S. 44 Nr. 2
JAAAE-50342

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