Bauausführungen oder Montagen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; Anspruch auf Kindergeld bei Abschluss der Ausbildung innerhalb einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Leitsatz
Bauausführungen oder Montagen (§ 12 Satz 2 AO) sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Zwar kann auch eine Betriebsstätte des Arbeitgebers die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen. Es muss sich dabei jedoch um eine dauerhafte betriebliche Einrichtung handeln, die die Voraussetzungen des § 12 Satz 1 AO erfüllt. Das setzt u.a. eine nicht nur vorübergehende Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers über die Einrichtung voraus (hier: Kindergeld für volljähriges Kind, das "innerhalb" einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme seine Berufsausbildung abgeschlossen hat).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 147 Nr. 2 EStB 2014 S. 20 Nr. 1 StBW 2014 S. 44 Nr. 2 JAAAE-50342