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BFH Urteil v. - VI R 71/12

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, FGO § 96 Abs. 1

Anwendungsvoraussetzung der 1 v.H.-Regelung; Beweis des ersten Anscheins

Leitsatz

1. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG.
2. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.
3. Die Ernsthaftigkeit eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots ist nicht allein deshalb in Frage zu stellen, weil es der Arbeitgeber nicht überwacht, und zwar selbst dann nicht, wenn die Privatnutzungsbefugnis eines angestellten (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführers in Rede steht.
4. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 153 Nr. 2
EStB 2014 S. 20 Nr. 1
GmbH-StB 2014 S. 38 Nr. 2
GmbHR 2014 S. 41 Nr. 1
KÖSDI 2014 S. 18718 Nr. 2
StBW 2013 S. 1134 Nr. 25
TAAAE-50343

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