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BFH Urteil v. - VIII R 33/11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21, EStG § 12 Nr. 1

Überlassung eines Geschäftswagens als Mietentgelt für die Anmietung von Betriebsräumen unter Ehegatten; Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Leitsatz

1. Ein Mietvertrag zwischen Ehegatten über betrieblich genutzte Räume ist wegen fehlender Fremdüblichkeit steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn darin anstelle der Mietgeldzahlung als Gegenwert die Nutzung des jeweiligen Geschäftswagens vereinbart wird.
2. Die Anwendung der 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kann der Steuerpflichtige nur durch den Nachweis der Privatanteile mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermeiden. Das bedeutet, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen können nicht durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden.
3. Fehlen ordnungsgemäße Aufzeichnungen durch ein Fahrtenbuch, bleibt weder Raum für eine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung noch für eine an den Angaben des Steuerpflichtigen in einem Fahrtenbuch orientierte Schätzung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 151 Nr. 2
EStB 2014 S. 20 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2013 S. 4098
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2014 S. 196
DAAAE-50344

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