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BAG Urteil v. - 9 AZR 75/12

Gesetze: § 11 Abs 2 S 2 Nr 4 ArbGG, § 11 Abs 2 S 2 Nr 5 ArbGG, § 11 Abs 4 S 1 ArbGG, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 519 Abs 4 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO

Einlegung der Berufung - Vertretung durch bei der Partei angestellten Rechtsanwalt

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, die von ihr getragenen Kosten für eine Fortbildung des Beklagten zum Fachanwalt für Informationstechnologierecht iHv. 2.205,00 Euro zu erstatten. Der Beklagte beansprucht widerklagend Urlaubsabgeltung iHv. 1.186,90 Euro.

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 247 Nr. 4
PAAAE-50648

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