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BGH Urteil v. - 2 StR 365/12

Gesetze: Art 103 Abs 2 GG, § 6a Abs 1 AMG vom , § 6a Abs 2 S 1 AMG vom , § 95 Abs 1 Nr 2a AMG, Art 10 DopingÜbk

Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport: Bezugnahme auf den jährlich aktualisierten Anhang zum Übereinkommen gegen Doping durch Blankettstrafnorm

Leitsatz

Regelt der Gesetzgeber die Strafbarkeit eines Verhaltens durch eine Blankettstrafnorm, die auf eine außergesetzliche Bestimmung Bezug nimmt, so muss die vorrangige Bestimmungsgewalt des Gesetzgebers erhalten bleiben. Dies ist bei der Bezugnahme von § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AMG in der Fassung vom auf den jährlich aktualisierten Anhang zu dem Übereinkommen des Europarats gegen Doping vom jedenfalls insoweit der Fall, als der Gesetzgeber bei Aktualisierungen der Verweisungsnorm des § 6a AMG in der Fassung vom die dann aktuellen Verbotslisten in seinen Willen aufgenommen hat.

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 8 Nr. 52
NJW 2014 S. 325 Nr. 5
wistra 2014 S. 62 Nr. 2
AAAAE-50653

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