Verjährung von Ansprüchen wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer vom Käufer auf dem Dach einer Scheune angebrachten Photovoltaikanlage
Leitsatz
Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2561 Nr. 43 BB 2013 S. 3073 Nr. 51 BB 2014 S. 142 Nr. 4 DNotZ 2014 S. 434 Nr. 6 NJW 2014 S. 845 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2013 S. 3441 ZIP 2013 S. 86 Nr. 44 OAAAE-50657