Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt eines Verwerfungsbeschlusses wegen Nichterreichens der Berufungssumme
Leitsatz
Der Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist, muss die Feststellungen enthalten, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat; andernfalls ist er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und im Rechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb aufzuheben.
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 8 Nr. 52 NJW-RR 2014 S. 124 Nr. 2 WM 2013 S. 2371 Nr. 50 JAAAE-50663