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BGH Urteil v. - III ZR 376/12

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 201 Abs 4 GVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 23 ÜberlVfRSchG

Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Strafverfahrens: Einzelfallprüfung und Prüfungskriterien für die Beurteilung der Verfahrensführung des Gerichts - Unangemessene Verfahrensdauer

Leitsatz

Unangemessene Verfahrensdauer

1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

2. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

3. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 102 Nr. 4
HFR 2014 S. 375 Nr. 4
NJW 2013 S. 8 Nr. 51
NJW 2014 S. 220 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2014 S. 16
WM 2014 S. 518 Nr. 11
ZIP 2014 S. 196 Nr. 4
ZAAAE-50688

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