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BGH Beschluss v. - IX ZB 101/11

Gesetze: § 4 InsO, § 9 Abs 1 S 3 InsO, § 9 Abs 3 InsO, § 64 Abs 2 InsO, § 222 Abs 1 ZPO, § 569 Abs 1 S 1 ZPO, § 569 Abs 1 S 2 ZPO, § 187 Abs 2 BGB, § 188 Abs 2 Alt 2 BGB

Treuhändervergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach Veröffentlichung des Festsetzungsbeschlusses im Internet

Leitsatz

Der Lauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die Vergütung festsetzenden Beschluss ist nach Veröffentlichung des Beschlusses im Internet und der dadurch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO bewirkten Zustellung nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB zu berechnen.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 9 Nr. 50
NJW 2013 S. 6 Nr. 51
NJW-RR 2014 S. 162 Nr. 3
WM 2013 S. 2372 Nr. 50
ZIP 2013 S. 2425 Nr. 50
JAAAE-50689

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