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BSG Urteil v. - B 3 KR 21/12 R

Gesetze: § 275 Abs 1 Nr 1 Halbs 2 SGB 5 vom , § 275 Abs 1c S 1 SGB 5 vom , § 275 Abs 1c S 2 SGB 5 vom , § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 vom , § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 283 S 3 SGB 5 vom , § 301 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 17c Abs 2 S 1 Halbs 1 KHG vom , § 17c Abs 2 S 2 Halbs 2 KHG vom , § 35 SGB 10, § 242 BGB

Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnungsprüfung - zeitnahe Durchführung - Verweigerung - Herausgabe von Krankenbehandlungsunterlagen

Leitsatz

1. Das Verfahren zur Prüfung der Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung wegen einer Auffälligkeit ist regelmäßig dann "zeitnah" durchgeführt, wenn die gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse vorliegt.

2. Zur Frage, inwieweit eine nicht zeitnahe Durchführung der Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zum Ausschluss von Einwendungen der Krankenkasse gegen die Krankenhausabrechnung führen kann.

3. Zur Berechtigung eines Krankenhauses, die Herausgabe der im Rahmen einer Abrechnungsprüfung angeforderten Krankenbehandlungsunterlagen mit Blick auf die Angaben des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in der Prüfanzeige zu verweigern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:180713UB3KR2112R0

Fundstelle(n):
NAAAE-50708

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