Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 BBesG, § 12 Abs 2 S 3 BBesG, § 40 Abs 4 S 1 BBesG, § 40 Abs 4 S 2 BBesG, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 2 EGRL 81/97
Verheiratete Beamte; Kappungsgrenze für Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung; Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung
Leitsatz
Verheiratete Besoldungsempfänger, deren Arbeitszeit zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt, erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils entsprechend ihrem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 BBesG. Die in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG enthaltene Kappungsgrenze findet nur Anwendung, wenn die Arbeitszeit der Ehegatten insgesamt diejenige eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt.