1. Für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine Person nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten Zweige der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der EU versichert ist. 2. Eine sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergebende Kindergeld-Anspruchsberechtigung entfällt nicht dadurch, dass eine Person gemäß den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU unterliegt. 3. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für diejenigen Kalendermonate, in denen der Anspruchsteller als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat. 4. Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG liegt nur dann vor, wenn das Finanzamt in dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid dem Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen und ihn demnach gemäß § 1 Abs. 3 EStG veranlagt hat. Lässt sich eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG dem Steuerbescheid nicht eindeutig entnehmen, ist maßgebend auf seinen durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungsinhalt abzustellen. Es können auch außerhalb des Bescheids liegende Umstände zu berücksichtigen sein
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 145 Nr. 2 RAAAE-50844