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BFH Urteil v. - VII R 19/12

Gesetze: EnergieStG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, MinöStG § 25 Abs. 3a, MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5, MinöStG § 25 Abs. 3a Nr. 4.1, EGRL 96/2003 Art. 15 Abs. 1 Buchstabe e

Steuerbegünstigung für das zum Betrieb einer Zusatzfeuerung in einem Abhitzekessel einer KWK-Anlage verwendete Erdgas; keine Steuererleichterung wegen Verbesserung eines Wirkungsgrads; Verweigerung der Steuerentlastung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen widerspricht nicht dem Unionsrecht

Leitsatz

1. Für die Steuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG kommt es entscheidend auf die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme und nicht auf den bloßen Verbrauch von Energieerzeugnissen im Rahmen des Betriebs einer KWK-Anlage an.
2. Allein die Erreichung eines bestimmten Wirkungsgrades reicht zur Erfüllung des in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG normierten Entlastungstatbestands nicht aus.
3. Wird zur Zusatzfeuerung in einem Abhitzekessel Erdgas verwendet, ist für den Fall, dass die Zusatzfeuerung kein unverzichtbarer Bestandteil des eigentlichen KWK-Prozesses ist, eine Steuerentlastung für das Erdgas nicht zu gewähren. Eine Verweigerung der Steuerentlastung widerspricht nicht dem Unionsrecht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 158 Nr. 2
HFR 2014 S. 243 Nr. 3
LAAAE-50846

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