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Behandlung von im Erbbaurecht überlassene Flächen für Bewertungsstichtage ab dem
Bezüglich der Behandlung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Erbbaurecht gelten bei der Grundbesitzbewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für Bewertungsstichtage ab dem die folgenden Ausführungen. Die Grundsätze können auch auf Erbbaurechte übertragen werden, die an einem Teil der Hofstelle bestellt worden sind.
a) Erbbauberechtigter
Erbbaurechte werden zivilrechtlich wie ein Grundstück behandelt (§ 11 ErbbauVO). Bewertungsrechtlich werden Erbbaurechte den Grundstücken gleichgestellt. In Anlehnung an die Sichtweise der Einheitsbewertung sind die im Erbbaurecht befindlichen Flächen dem Erbbauberechtigten (Erbbaurechtsnehmer) unabhängig von der Laufzeit des Erbbaurechts wie einem wirtschaftlichen Eigentümer und damit wie Eigentumsflächen zuzurechnen (vgl. , DStZ/E 1975, S. 215sowie Bruschke in Gürsching/Stenger, Tz. 53 zu § 33 BewG). Die im Erbbaurecht befindlichen Flächen stellen mit dem übrigen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Erbbauberechtigten grds. eine wirtschaftliche Einheit dar. Bei der Bewertung im Reingewinnverfahren und Mindestwertverfahren (§§ 163 – 164 BewG) werden die im Erbbaurecht befindlichen F...