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BAG Urteil v. - 2 AZR 379/12

Gesetze: § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 KSchG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 14 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 102 Abs 1 BetrVG, § 611 Abs 1 BGB, § 615 S 1 BGB, § 293 BGB, § 296 S 1 BGB, § 297 BGB

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von Tätigkeiten

Leitsatz

1. Ein wichtiger Grund für eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann sich auch aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher Maßnahmen des Arbeitgebers ergeben.

2. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Sonderkündigungsschutz auf einer tarifvertraglichen Regelung beruht, die den Ausschluss der ordentlichen Kündigung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers knüpft.

3. Etwas anderes kann gelten, wenn der (befristete) Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen die Gegenleistung des Arbeitgebers für einen Verzicht auf bestimmte Rechtsansprüche durch die Arbeitnehmer darstellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 115 Nr. 3
DB 2013 S. 9 Nr. 51
DB 2014 S. 63 Nr. 1
RAAAE-51077

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