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BGH Urteil v. - V ZR 155/12

Gesetze: § 37 Nr 5 ZVG, § 90 Abs 1 ZVG

Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines Zuschlags bei Eingriff in schuldnerfremdes Eigentum

Leitsatz

1. Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv „aus sich heraus“ auszulegen.

2. Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 636 Nr. 9
NJW 2014 S. 8 Nr. 1
WM 2014 S. 32 Nr. 1
JAAAE-51113

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