Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines Zuschlags bei Eingriff in schuldnerfremdes Eigentum
Leitsatz
1. Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind - ebenso wie Grundbucheintragungen - zumindest grundsätzlich objektiv „aus sich heraus“ auszulegen.
2. Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 636 Nr. 9 NJW 2014 S. 8 Nr. 1 WM 2014 S. 32 Nr. 1 JAAAE-51113