Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2, § 2 Abs 3 S 1 AlgIIV vom , § 2 Abs 3 S 3 AlgIIV vom , § 12 Abs 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2, § 7 Abs 4 S 2 SGB 2, § 37 Abs 1 SGB 2, § 47 StVollzG, § 51 Abs 1 StVollzG, § 52 StVollzG, § 53 StVollzG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
(Arbeitslosengeld II - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Leistungen gem §§ 47, 51 ff StVollzG nach Haftentlassung - Einkommensberechnung - Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen - Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld - früherer Zufluss und Nichtverteilung des gem StVollzG gezahlten Eigen- und Hausgeldes - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutzte Eigentumswohnung - Neben- bzw Betriebskosten - Berücksichtigung von Jahresbeträgen im Monat ihrer Fälligkeit)
Leitsatz
Bei der Verteilung von Überbrückungsgeld nach dem StVollzG als einmalige Einnahme auf einen Verteilzeitraum ist die gesetzliche Vorgabe zu beachten, dass das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.