1. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Prämie zu, wenn er bis zu einem bestimmten Stichtag keine Eigenkündigung erklärt (Halteprämie), und liegt der Stichtag nach Insolvenzeröffnung, handelt es sich unabhängig davon, dass der Anspruch auf die Prämie auflösend bedingt ist, um eine Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.
2. Eine inkongruente Deckung bildet in der Regel ein erhebliches Beweisanzeichen sowohl für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO als auch für die nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz. Die Arbeitsvertragsparteien können durch Abschluss einer Vereinbarung, die neue Ansprüche des Arbeitnehmers begründet, keine Kongruenz herstellen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 243 Nr. 5 DB 2013 S. 9 Nr. 51 DB 2014 S. 844 Nr. 15 ZIP 2014 S. 37 Nr. 1 EAAAE-51200