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BFH Urteil v. - I R 31/12

Gesetze: AO § 52 Abs. 1, AO § 52 Abs. 2, AO § 65 Nr. 3, AO § 67, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6, UStG § 4 Nr. 16 Buchstabe b, KHG § 2 Nr. 1, SGB V § 39 Abs. 1 Satz 1, SGB V § 107 Abs. 1, SGB V § 129a, ApoG § 14 Abs. 7, ApoG § 21, EG Art. 87 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3 Satz 3

Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke; Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV; inhaltsgleich mit

Leitsatz

1. Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen.
2. Der Auffassung der Finanzverwaltung, die Abgabe der Zytostatika an Patienten durch die Krankenhausapotheke zur anschließenden ambulanten Verabreichung im Krankenhaus führe gleichwohl zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht, ist nicht beizupflichten.
3. Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser ist eine bestehende Beihilfe ("Alt-Beihilfe"), für die das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht gilt.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 185 Nr. 2
OAAAE-51227

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