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FinMin Schleswig-Holstein - USt-Kurzinfo 7/2013

Freiwillige Buchführung im Sinne des , BStBl 2013 II S. 590 und des BStBl 2013 I S. 964  – 

Mit hat sich die Finanzverwaltung zu den Konsequenzen des , BStBl 2013 II S. 590, geäußert. Es wurde geregelt, dass die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nicht mehr zu erteilen ist, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden. Es wurde gefragt, ob schon das Führen von Aufzeichnungen für eine Einnahmenüberschussrechnung eine freiwillige Buchführung in diesem Sinne darstellt.

Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass eine freiwillige Buchführung im Sinne des vorliegt, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteuerung nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine OPO...

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