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Oberste Finanzbehörde der Länder BStBl 2013 I S. 1465

Erwerb einer Forderung mit Besserungsabrede und Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und freigebiger Zuwendung; Anwendung des  (BStBl 2013 II S. 930)

Mit (BStBl II S. 930) hat der BFH entschieden, dass sich der Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert nicht in eine freigebige Zuwendung wandelt, wenn später der Besserungsfall eintritt (Leitsatz 1). Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gebe es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen (Leitsatz 2).

Das ist bezüglich der Aussage, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gebe, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

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