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BGH Urteil v. - IX ZR 18/09

Gesetze: § 3 Abs 3 BRAGebO, § 3a Abs 2 RVG, § 123 Abs 1 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB

Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Verteidigerhonorars: Entkräftung der Vermutung der Unangemessenheit; Anfechtung wegen Drohung mit Mandatsniederlegung; Darlegungsumfang bei Abrechnung eines Stundenhonorars

Leitsatz

1. Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGH, , IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98) .

2. Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, andernfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert .

3. Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 10 Nr. 12
NJW 2010 S. 1364 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2010 S. 3258
WM 2010 S. 673 Nr. 14
NAAAE-51758

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