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BGH Beschluss v. - II ZB 11/12

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten bezüglich Notierung und Streichung von Fristen durch das Büropersonal

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 12 Nr. 8
MAAAE-51780

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