Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung der Ablehnung eines Nutzungsänderungsantrages
Leitsatz
Allein die anlässlich einer Anhörung gemäß § 28 VwVfG erfolgte Mitteilung der Behörde an den Mieter, dass die beantragte Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei, vermag einen Mangel des Mietobjektes im Sinne des § 536 BGB nicht zu begründen und damit auch eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB nicht zu rechtfertigen; dem Mieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine Bescheidung seines Nutzungsänderungsantrages abzuwarten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 6 Nr. 3 NJW-RR 2014 S. 264 Nr. 5 HAAAE-51799