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BGH Beschluss v. - III ZB 59/13

Gesetze: § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 1 Abs 1 S 1 IFG, § 13 Abs 1 VwVfG, § 29 VwVfG, § 48 Abs 4 WpÜG

Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz; rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz

Leitsatz

1. Macht ein Beschwerdeführer geltend, er könne in seiner Eigenschaft als Beteiligter an einem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG verlangen, so ist gegen die ablehnende Verfügung der Bundesanstalt gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

2. Bei einem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) und einem auf der Grundlage der §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es sich um verschiedene prozessuale Ansprüche. Eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG des für den Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zuständigen Gerichts auch für das Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG besteht daher nicht.

Fundstelle(n):
AG 2014 S. 124 Nr. 4
DB 2014 S. 9 Nr. 1
DStR 2014 S. 12 Nr. 4
NJW 2014 S. 8 Nr. 3
WM 2014 S. 115 Nr. 3
ZIP 2014 S. 2 Nr. 1
ZIP 2014 S. 97 Nr. 2
DAAAE-51812

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