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BGH Beschluss v. - VII ZR 371/12

Gesetze: § 307 Abs 1 BGB, § 341 BGB, § 543 Abs 2 ZPO

Streit um die Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung des Fertigstellungstermins für Bauleistungen: Eigenständige Inhaltskontrolle für eine bezugnehmende Formularklausel; Revisionszulassung wegen vereinzelter Abweichung von Oberlandesgerichten von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Leitsatz

1. Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (Bestätigung von , BauR 1999, 645).

2. Eine Zulassung der Revision ist nicht allein deshalb geboten, weil andere Oberlandesgerichte als das Berufungsgericht vereinzelt von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, ohne diese Abweichung zu begründen.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1 Nr. 1
HFR 2014 S. 562 Nr. 6
NJW 2014 S. 456 Nr. 7
NJW 2014 S. 6 Nr. 4
ZIP 2014 S. 176 Nr. 4
GAAAE-51824

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