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Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG
Bezug:
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG unterliegt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden der Schenkungsteuer. Der Steuertatbestand dieser Vorschrift beinhaltet ebenso wie § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das Element der Freigebigkeit. Bei einer unentgeltlichen Vermögensübertragung aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden liegt somit nur dann eine steuerbare Schenkung vor, wenn der Stifter die Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt hat. Hierbei sind die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. BStBl. 2010 II S. 363, Rn. 15).
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.