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BMF - IV D 2 - S 7300/12/10002: 001 BStBl 2014 I S. 119

Umsatzsteuer; Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG unter Berücksichtigung der , und sowie vom , und

Der , BStBl 2014 II S. 73, , BStBl 2014 II S. 76 und , BStBl 2014 II S. 81 über Fragen der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG im Fall der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes entschieden. In drei weiteren Urteilen hat er sich grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert (, BStBl 2012 II S. 430, , BStBl 2012 II S. 434, und , BStBl 2012 II S. 438).

Über die Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen hinaus werden im Folgenden die Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG dargestellt.

I. Grundsätze der Zuordnung

Für die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen gelten nach dem BStBl 2012 I S. 60, folgende Grundsätze:

Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (Zuordnung zum Unternehmen). Beabsichtigt der Unternehmer ...

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