Erheblicher Grad von Fahrlässigkeit als Voraussetzung für eine Leichtfertigkeit i.S. von § 378 AO
Leitsatz
Leichtfertig i.S. von § 378 Abs. 1 AO bedeutet einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 292 Nr. 3 PStR 2014 S. 53 Nr. 3 DAAAE-52220