1. Ein Einkommensteuerbescheid oder eine Auskunft des zuständigen inländischen Finanzamts über die Einkommensteuerpflicht entfalten hinsichtlich des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindergeldberechtigten keine Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse. 2. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Antrages vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 3. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt hat.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 313 Nr. 3 XAAAE-52222