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BFH Urteil v. - III R 16/11

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EWGV 1408/71 Art. 13, EWGV 574/72 Art. 10

Anspruch auf Kindergeld eines in Deutschland selbständig Tätigen und in Polen sozialversicherten polnischen Staatsangehörigen

Leitsatz

1. Die Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 entfalten keine Sperrwirkung gegenüber den §§ 62 ff. EStG, wenn nicht die deutschen Vorschriften, sondern die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats für anwendbar erklärt werden. Dies gilt bei eröffnetem persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte nicht Arbeitnehmer, sondern Selbständiger ist. Auch bedarf es in einem solchen Fall keines zusätzlichen nationalen Anwendungsbefehls, um die §§ 62 ff. EStG anwenden zu können.
2. Soweit es nach den Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 darauf ankommt, in welchem Mitgliedstaat die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (so z.B. in Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14a der VO Nr. 1408/71), bestimmt sich dies grundsätzlich nicht danach, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern danach, in welchem Mitgliedstaat die Person eine selbständige Tätigkeit ausübt. Dabei ist grundsätzlich von dem bescheinigten Versichertenstatus des Versicherten auszugehen.
3. Ist Deutschland nach den Bestimmungen der Art. 13 ff VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder, dann ist die Konkurrenz zu Ansprüchen im anderen Mitgliedstaat Polen nach nationalem Recht, d.h. nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu lösen.
4. Ist Deutschland der zuständige Mitgliedstaat, können die europarechtlichen Antikumulierungsvorschriften insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn die Kinder des Anspruchstellers als Familienangehörige des anderen Elternteils (hier der Ehefrau des Klägers) in den persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 fallen und parallele Ansprüche auf Familienleistungen für denselben Zeitraum bestehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 320 Nr. 3
GAAAE-52232

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