Anspruch auf Kindergeld einer polnischen Erntehelferin
Leitsatz
1. Die sich aus § 62 Abs. 1 EStG ergebende Anspruchsberechtigung entfällt nicht dadurch, dass eine Person gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt. Für die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften bedarf es keines zusätzlichen Anwendungsbefehls. 2. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige - seine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorausgesetzt - inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 306 Nr. 3 QAAAE-52233