Bilanzierung eines unverzinslichen Sanierungszuschusses mit dem Teilwert
Leitsatz
1. Eine durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründete Forderung auf einen unverzinslichen, in Raten auszuzahlenden Sanierungszuschuss ist mit dem Nennwert und nicht mit einem abgezinsten Barwert zu bewerten. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Die mit dem Fehlen der Fälligkeit einer unverzinslichen Zuschussforderung möglicherweise verbundene Wertminderung erweist sich unter dem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich nicht als dauerhaft i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
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Fundstelle(n): Nr. 2/2014 S. 123 BB 2015 S. 46 Nr. 1 BFH/NV 2014 S. 304 Nr. 3 DB 2014 S. 12 Nr. 3 EStB 2014 S. 58 Nr. 2 KÖSDI 2014 S. 18794 Nr. 4 StBW 2014 S. 85 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2014 S. 109 UAAAE-52236