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BFH Urteil v. - IV R 57/10

Gesetze: EStG § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, EStG § 13a Abs. 6, EStDV § 51

Entschädigung für Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen bei Durchschnittsatzgewinnermittlung mit dem Grundbetrag abgegolten

Leitsatz

1. Bei einem Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist ein Entgelt von seiner Gemeinde dafür, dass er ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück zugunsten des ökologischen Ausgleichskontos der Gemeinde aufforstet, der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen und mit dem Grundbetrag gemäß § 13a Abs. 4 EStG abgegolten, soweit es für den durch die Umwandlung in Forstflächen verminderten Wert des Grundstücks gezahlt wurde.
2. Soweit das Entgelt auf die Aufforstung entfällt, mindert es die Herstellungskosten des auf der aufgeforsteten Fläche neu geschaffenen Wirtschaftsguts "Baumbestand". Soweit keine Verrechnung mit Herstellungskosten möglich ist, ist der gezahlte Betrag eine Betriebseinnahme im Rahmen des für die forstwirtschaftliche Nutzung zu ermittelnden Gewinns nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben nach § 51 EStDV kommt hierbei nicht in Betracht.
3. Stellt ein Landwirt im Interesse der Gemeinde gegen Entschädigung die Nutzung eines Betriebsgrundstücks von der landwirtschaftlichen auf die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung um, entsteht dadurch kein neues Wirtschaftsgut.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 316 Nr. 3
HFR 2014 S. 506 Nr. 6
KÖSDI 2014 S. 18794 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2014 S. 195
EAAAE-52237

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