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BFH Urteil v. - V R 30/11

Gesetze: AO § 237 Abs. 1 Satz 1, AO § 237 Abs. 4, AO § 234 Abs. 2, AO § 238, AO § 5

Festsetzung von Aussetzungszinsen; kein Anspruch auf Billigkeitserlass

Leitsatz

1. Die Regelung des § 237 AO zielt auf einen Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers ab, so dass die Verzinsung dazu dient, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für den nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt.
2. Im Rahmen der Prüfung der Anwendung von § 237 Abs. 4 AO i.V.m. § 234 Abs. 2 AO ist es für den Regelfall angemessen, die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des Verfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung anzusehen, so dass hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen abzuweichen ist.
3. Ein Billigkeitsgrund ergibt sich nicht aus der Stellung einer Sicherheit, die durch die Verpfändung, anders als bei einer Bürgschaftsvereinbarung, dazu führt, dass der Kontoinhaber den Zugriff auf Geldmittel verliert.
4. Dass die Zinspflicht der Höhe nach (§ 238 AO) die vom Steuerpflichtigen erzielten Zinsen übersteigt, begründet keinen Anspruch auf Billigkeitserlass.
5. Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Gleiches gilt für Partnerschaftsgesellschaften.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HFR 2014 S. 195 Nr. 3
OAAAE-52238

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