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BFH Urteil v. - VIII R 6/11

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 208 Abs. 1 Nr. 1, StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 1

Bestimmung der Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung; Ausschluss der Strafbefreiung

Leitsatz

1. Die Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung wird nach dem Ermittlungswillen der erschienenen Fahndungsbeamten bestimmt, mithin davon, auf welchen Sachverhalt sich die Fahndungsprüfung erstreckt, welchem Verdachtsmoment die Steuerfahndung nachgeht.
2. Die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG sind auch dann erfüllt, wenn die Steuerfahndung im Anschluss an einen Durchsuchungsbeschluss oder an die entsprechende Durchsuchung noch vor Eingang der strafbefreienden Erklärung von ihren Befugnissen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Steuerpflichtigen erkennbar Gebrauch macht. Der Begriff der Steuerstraftat in Nr. 1 dieser Vorschrift berechtigt die Steuerfahndung, die Besteuerungsgrundlagen in einem nur durch die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO begrenzten Rahmen zu ermitteln.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 13 Nr. 1
PStR 2014 S. 27 Nr. 2
wistra 2014 S. 152 Nr. 4
JAAAE-52244

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