Einsichtsrecht des Rechtsanwalts in seine Personalakten: Begriff der Personalakte
Tatbestand
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Schreiben vom 31. August 2011 forderte ihn die Beklagte auf, es zu unterlassen, die Kanzleibezeichnung "Prof. Dr. H. W. . Rechtsanwälte für Hochschulrecht. H. . He. " zu verwenden und bis zum 2. September 2011 eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger gab die Unterlassungserklärung nicht ab. Die Beklagte erwirkte daraufhin am 9. September 2011 eine einstweilige Verfügung beim Landgericht H. ( O ). Außerdem leitete sie ein berufsrechtliches Beschwerdeverfahren gegen den Kläger ein. Der Kläger beantragte daraufhin Akteneinsicht in sämtliche ihn betreffenden Personal- und Beschwerdeakten einschließlich der Akte zu der Abmahnung und dem Verfahren vor dem Landgericht H. . Die Beklagte verweigerte dem Kläger zunächst die Einsichtnahme in die von ihr geführte Akte über das Verfahren vor dem Landgericht H. . Sie teilte der Prozessbevollmächtigten des Klägers dann den Inhalt der von ihr geführten zivilrechtlichen Akte zusammenfassend mit ("Diese enthält außer den ihren Auftraggebern bekannten Schriftstücken des Verfahrens selbst, Ausdrucken von Internetseiten 'www.professor-w. .de' und der Korrespondenz mit dem von der Rechtsanwaltskammer beauftragten Prozessbevollmächtigten lediglich die Ihnen hiermit in Ablichtung überlassene Notiz vom 31.08.2011…") und überreichte die Ablichtung der Notiz vom 31. August 2011. Eine Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ihrem Prozessbevollmächtigten lehnte die Beklagte weiterhin ab, diese unterliege nicht dem Akteneinsichtsrecht.
Fundstelle(n): NJW-RR 2014 S. 883 Nr. 14 RAAAE-52464