Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen Ehegatten als selbstständiger Handelsvertreter betriebenen Versicherungsagentur und/oder eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs
Leitsatz
Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Fortführung von BGH, , BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2014 S. 7 Nr. 3 DStR 2014 S. 10 Nr. 5 DStR 2014 S. 14 Nr. 5 NJW 2014 S. 6 Nr. 6 NJW 2014 S. 625 Nr. 9 TAAAE-52485