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BGH Urteil v. - III ZR 73/12

Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1a S 2 Nr 1 KredWG, § 2 Abs 6 S 1 Nr 8 KredWG, § 32 Abs 1 KredWG

Erlaubnispflichtige Anlagevermittlung: Vorbereitung und Abwicklung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten; Darlegungslast des Anlagevermittlers bezüglich seiner erlaubnisfreien Tätigkeit

Leitsatz

1. Eine nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit. Eine solche liegt schon dann vor, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet.

2. Zur Darlegungslast eines Anlagevermittlers im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, der geltend macht, seine Tätigkeit sei aufgrund von § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG nicht erlaubnispflichtig, weil sie sich lediglich auf solche (ausländischen) Anteile beziehe, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürften.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 129 Nr. 4
DB 2014 S. 115 Nr. 3
DB 2014 S. 7 Nr. 3
DStR 2014 S. 13 Nr. 7
NJW 2014 S. 6 Nr. 4
NJW-RR 2014 S. 307 Nr. 5
WM 2014 S. 121 Nr. 3
ZIP 2014 S. 880 Nr. 18
OAAAE-52491

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