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BSG Urteil v. - B 10 EG 18/12 R

Gesetze: § 2 Abs 3 S 1 BEEG, § 2 Abs 1 S 1 BEEG, § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom , § 2 Abs 2 S 2 BEEG vom , § 2 Abs 7 BEEG vom , § 2 Abs 9 BEEG, § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG, § 1 Abs 3 Nr 1 BEEG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG, HBeglG 2011

(Elterngeld - Berechnung - Einkommensermittlung - Differenz zwischen vorgeburtlichem und nachgeburtlichem Einkommen - nur negative Einkünfte im Bezugszeitraum - Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 BEEG - teilweises Einkommen im Bezugszeitraum - durchschnittliches Einkommen in Bezugsmonaten - Auslegung - Gesetzeszweck)

Leitsatz

Die Vorschriften des BEEG über die Berechnung des Elterngelds aus der Differenz zwischen einem vor der Geburt des Kindes erzielten positiven Einkommen und einem nach der Geburt erzielten "geringeren" Einkommen sind nicht anwendbar, wenn in den geltend gemachten Bezugsmonaten nur negative Einkünfte erzielt worden sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:040913UB10EG1812R0

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 8 Nr. 3
DStR 2013 S. 11 Nr. 49
NJW 2014 S. 10 Nr. 8
VAAAE-52509

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