Sachliche Zuständigkeit des BVerwG für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren; zur Verletzung des drittschützenden Gebots gerechter Abwägung privater Belange
Leitsatz
1. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO umfasst auch Streitigkeiten darüber, ob eine Planänderung nach § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG ohne erneutes Planfeststellungsverfahren zugelassen werden durfte.
2. Der Kläger kann sich für eine Verletzung des drittschützenden Gebots gerechter Abwägung privater Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) jedenfalls dann nicht auf kumulativ wirkende Belastungen durch andere Planänderungen oder -ergänzungen berufen, wenn er durch die angefochtene Maßnahme selbst nicht nachteilig betroffen sein kann.