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BVerwG Urteil v. - 9 A 23/12

Gesetze: Art 11 Abs 1 EGRL 11/97, Art 11 Abs 3 S 1 EGRL 11/97, § 42 Abs 2 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 6 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 46 VwVfG, § 75 Abs 1 S 2 VwVfG, § 76 Abs 2 VwVfG, § 4 Abs 1 S 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 3b Abs 2 UVPG

Sachliche Zuständigkeit des BVerwG für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren; zur Verletzung des drittschützenden Gebots gerechter Abwägung privater Belange

Leitsatz

1. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO umfasst auch Streitigkeiten darüber, ob eine Planänderung nach § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG ohne erneutes Planfeststellungsverfahren zugelassen werden durfte.

2. Der Kläger kann sich für eine Verletzung des drittschützenden Gebots gerechter Abwägung privater Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) jedenfalls dann nicht auf kumulativ wirkende Belastungen durch andere Planänderungen oder -ergänzungen berufen, wenn er durch die angefochtene Maßnahme selbst nicht nachteilig betroffen sein kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAE-52523

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