Neue Rechtsmittelfrist durch die Bekanntgabe eines die richtige Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Berichtigungsbeschlusses; Voraussetzung für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige, der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzten darf, muss nicht unbedingt derjenige sein, der vor Ort die Rechnung begleicht oder sich vor Ort als Gastgeber geriert. Ob der Bewirtete weiß, wer die Kosten tatsächlich trägt, ist für die Frage, wem die Betriebsausgaben zustehen, nicht von Belang. 2. Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 2001 bis 2003 gültigen Fassung (a.F.) ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirtenden Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus Sicht der Bewirtenden) "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient. 3. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses i.S. eines Leistungsaustausches ist. Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, gehören nicht zu den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. gemeinten Aufwendungen, was etwa der Fall ist, wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind. 4. Mit Bekanntgabe eines die richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden Berichtigungsbeschlusses beginnt eine neue Rechtsmittelfrist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 347 Nr. 3 HFR 2014 S. 227 Nr. 3 KÖSDI 2014 S. 18757 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2014 S. 330 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2014 S. 112 LAAAE-52602