Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Ausgaben für eine Feier zur Grundsteinlegung als Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Ist wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners und Beschwerdeführers ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterbrochen worden, ist das Finanzamt als Beschwerdegegner zur Aufnahme dieses Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter befugt, wenn der Insolvenzverwalter der zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderung widersprochen hat. 2. Ein anhängiger Rechtsstreit wegen einer zur Insolvenztabelle bestrittenen Steuerforderung oder damit in Zusammenhang stehender Besteuerungsgrundlagen ist vorrangig vor einer Neuklage durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu verfolgen. 3. Während die Aufnahme im Klage- oder Revisionsverfahren mit dem Ziel einhergeht, den Widerspruch für begründet zu erklären oder die bestrittene Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen, muss bei einer Aufnahme des Rechtsstreits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dessen Verfahrensziel Beachtung finden. 4. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist allein darauf gerichtet, die Zugangsschranke zur Revisionsinstanz zu beseitigen. Dies führt bei Stattgabe der Beschwerde im aufgenommenen Verfahren dazu, dass sich das Beschwerdeverfahren im Revisionsverfahren fortsetzt und eine Feststellung über die Forderung oder die Besteuerungsgrundlage erst in dem als Insolvenzfeststellungsverfahren fortgesetzten Revisionsverfahren getroffen werden kann. 5. Nur soweit die Beschwerde keinen Erfolg hat und das Urteil des Finanzgerichts (FG) dadurch rechtskräftig wird, kann der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren feststellen, dass ein Insolvenzgläubigerrecht besteht bzw. der Grundlagenbescheid, der der bestrittenen Steuerforderung zu Grunde liegt, nach Maßgabe des FG-Urteils rechtmäßig ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 379 Nr. 3 TAAAE-52608